EZB passt Erwartungen an die Risikovorsorge bei NPLs an
Die Europäische Zentralbank hat sich die Risikovorsorge der Banken bei ausgefallenen Krediten vorgenommen. Das gab die Behörde am gestrigen Donnerstag bekannt. Die EZB hat beschlossen, ihre aufsichtlichen Erwartungen an die Risikovorsorge für neue notleidende Risikopositionen, die in der Ergänzung zum EZB-Leitfaden für Banken zu notleidenden Krediten (nachstehend die „Ergänzung zum EZB-Leitfaden“) beschrieben sind, zu überarbeiten.
Der Beschluss wurde gefasst, um der Verabschiedung einer neuen EU-Verordnung Rechnung zu tragen, in der die Behandlung von NPE nach Säule 1 dargelegt ist. Diese neue Verordnung, die am 26. April 2019 in Kraft trat, ergänzt bestehende aufsichtsrechtliche Vorschriften. Sie sieht einen Abzug von Eigenmitteln vor, wenn NPE nicht in ausreichendem Maße durch Rückstellungen oder sonstige Anpassungen gedeckt sind.
Hintergrund für die Überarbeitung ist die Zusage der EZB, die aufsichtlichen Erwartungen für neue NPE zu überprüfen, sobald die neuen Rechtsvorschriften zur NPE-Behandlung nach Säule 1 finalisiert worden sind. Um die Behandlung von NPE kohärenter zu gestalten, wurden die in der Ergänzung zum EZB-Leitfaden kommunizierten Erwartungen der Aufsicht in den folgenden Punkten geändert:
Erstens wird der Anwendungsbereich der aufsichtlichen Erwartungen der EZB an neue NPE auf Risikopositionen beschränkt, die aus vor dem 26. April 2019 vergebenen Krediten entstehen. Diese sind nicht Gegenstand der Behandlung nach Säule 1. NPE, die aus seit dem 26. April 2019 vergebenen Krediten entstehen, werden nach den Säule-1-Regelungen behandelt, wobei die EZB den mit ihnen verbundenen Risiken große Aufmerksamkeit widmet.
Zweitens wurden die für die Risikovorsorge maßgeblichen Zeitspannen, die progressive Annäherung an eine vollständige Umsetzung und die Aufgliederung von besicherten Risikopositionen auf die NPE-Behandlung nach Säule 1 abgestimmt, die in der neuen EU-Verordnung dargelegt ist. Gleiches gilt für die Behandlung von NPE, für die eine öffentliche Exportversicherungsagentur Bürgschaften oder Versicherungen bereitstellt.
Alle anderen Aspekte, einschließlich spezifischer Umstände, aufgrund derer die aufsichtlichen Erwartungen an die Risikovorsorge für bestimmte Portfolios/Risikopositionen unter Umständen nicht angemessen sind, bleiben gegenüber der Ergänzung zum EZB-Leitfaden unverändert. Pressemitteilung, Dow Jones
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