Debitos informiert: Verjährungfristen von Forderungen beachten
Alle Jahre wieder verjähren Zahlungsansprüche. Die Verjährungsfristen sind in den den §§ 195 ff. des BGB geregelt und kosten Gläubiger Millionen. Dabei steht ihnen das Geld aus offenen Forderungen doch zu. Ist jedoch die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahrenüberschritten, so können Gläubiger ihre Forderungen gerichtlich nicht mehr durchsetzen. Der nächste Stichtag für Forderungen aus dem Jahr 2009 ist der 31. Dezember 2012. Deshalb raten wir: Für Forderungen aus den vergangenen drei Jahren sollten möglichst heute noch Mahnbescheide beantragt werden, um die Verjährungsfrist zu verlängern. Direkt danach können Sie Ihre Ansprüche dann bündeln und im Paket aufDeutschlands erster Forderungsbörse verkaufen. So starten Sie das neue Kalenderjahr gleich mit einem außerordentlichen Ertrag.
Verjährungsfrist durch Titulierung verlängern
Während die 3-Jahres-Frist bei der Verjährung für Lohnforderungen oder Kaufpreisforderungen gilt, besteht im Zusammenhang mit Forderungen aus Grundstücksübertragungen gemäß § 196 BGB eine Verjährungsfrist von 10 Jahren. Allerdings verjähren „Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, […] sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen“,„rechtskräftig festgestellte Ansprüche“, „Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden“, „Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind“ sowie „Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung“ erst nach 30 Jahren (§ 197 BGB). Gläubiger haben also die Möglichkeit, durch die Erwirkung eines Vollstreckungstitels ihre Ansprüche in den folgenden 30 Jahren geltend machen zu können. Eine einfache Zahlungsaufforderung genügt hierfür allerdings nicht. Es muss ein Mahnbescheid beantragt oder Klage beim zuständigen Gericht eingereicht werden. Nur dies verlängert die Verjährungsfrist und ermöglicht dem Gläubiger, über Debitos Vollstreckungstitel zu verkaufen.
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