Das EU-Beitreibungsgesetz: Einheitlicher Vollstreckungstitel und weitere Änderungen
Vielen von uns “Normalbürgern” ist oftmals nicht klar ersichtlich, was die EU so umtreibt. Mit Hinblick auf die Flut neuer Richtlinien und Verordnungen ist dies häufig verständlich. Dabei ergehen diese Vorschriften im Grunde mit dem Ziel, durch Vereinheitlichung der Rechtsprechung eine Erleichterung für Behörden, Bürger und Beamte zu erreichen. Neuestes Beispiel: das am 13. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften.
Ziele des EU-Beitreibungsgesetzes
Diesem jüngsten Gesetz liegt der Gedanke zugrunde, den Steuerbehörden zu ermöglichen, im Rahmen der EU-weiten Umsetzung der OECD-Standard für Transparenz und effektiven Informationsaustausch für Besteuerungszwecke künftig Bankauskünfte über alle Steuerpflichtigen einholen können. Zudem wird die bereits etwas antiquiert wirkende Lohnsteuerkarte aus Papier zugunsten eines automationsgestützten Steuerabzugsverfahrens in den Ruhestand versetzt. Mit den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) setzen die Finanzbehörden auf eine weitere Bank, genauer gesagt auf eine spezielle Datenbank. Diese soll, so ist zumindest die Hoffnung, die Finanzverwaltung schlanker und effizienter aufstellen.
Einführung eines einheitlichen Vollstreckungstitels als wesentliche Neuerung
Neben weiteren Änderungen und Anpassungen wie der steuerlichen Berücksichtigung von Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung oder der Geltendmachung des Erststudiums als Werbungskosten, ist die Einführung eines einheitlichen Vollstreckungstitels ein Kernaspekt des Gesetzes. So soll es für die Finanzbehörden der EU-Mitgliedsstaaten in Zukunft einfacher sein, offene Forderungen grenzüberschreitend geltend zu machen und damit Zahlungsausfälle zu mindern. Der einheitliche Vollstreckungstitel ist also nun die überall in der EU geltende Vollstreckungsgrundlage. So entfällt die zeitaufwendige Anerkennung von nationalen Vollstreckungstiteln in anderen EU-Ländern. Zudem erstreckt sich der Geltungsbereich der Beitreibung nunmehr auf alle Steuern und Abgaben.
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