February 29, 2012 9:17 am

Ab 1. März 2012 gilt das neue Insolvenzrecht

Dank des heutigen 29. Februar dauert es zwar einen Tag länger. Das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) tritt aber dennoch am 1. März 2012 in Kraft. Mit diesem Gesetz sollen neue Rahmenbedingungen geschaffen werden, um Insolvenzverfahren planbarer und deren Verlauf vorhersehbarer zu gestalten. Der Gesetzgeber hofft, durch mehr Transparenz, schnellere Reaktionsmöglichkeiten und das Miteinander von Schuldnern und Gläubigern die Sanierungschancen bei Unternehmensinsolvenzen zu erhöhen. Zunächst bringt das ESUG jedoch erhebliche Umstellungen für sämtliche an einer Insolvenz beteiligten Parteien mit sich.
Insolvenz recht theoretisch? ESUG in der Sanierungspraxis
So wird es unter anderem für Schuldner notwendig sein, äußerst detaillierte Insolvenzanträge vorzulegen. Diese sollen neben einem Verzeichnis aller Gläubiger und deren genauen Forderungen auch Angaben zur Bilanzsumme, zu Erlösen aus Umsätzen und zur Zahl der Beschäftigten enthalten. Und: Es soll schneller gehen. Schließlich wollen Insolvenzgerichte und Insolvenzverwalter, Gläubigergemeinschaften und Gläubigerausschüsse informiert sein, um gemeinsam mit dem zahlungsunfähigen Betrieb weitere Schritte planen zu können. Das Gesetzes liegt das hehre Ziel, durch frühzeitiges Reagieren möglichst viele Unternehmensbereiche eines insolventen Unternehmens retten zu können.
ESUG soll auch Gläubigerschutz erhöhen
Für Gläubiger bedeutet ESUG zumindest in Teilen eine Stärkung ihres Einflusses auf den Verlauf der Insolvenz. Wiederum soll hier die Verkürzung der Reaktionszeiten zu Verbesserungen führen. Dazu gehört, dass Insolvenzgerichte einen vorläufigen Gläubigerausschuss bestellen dürfen. Dieser darf dem Insolvenzgericht einen Insolvenzverwalter vorschlagen. Falls die Wahl innerhalb des Ausschusses einstimmig erfolgt, ist der Vorschlag für das Gericht bindend. Voraussetzung ist jedoch, dass das Unternehmen mindestens zwei der drei folgenden Kriterien erfüllt:
– eine Bilanzsumme von mindestens 4,84 Mio. Euro
– Umsatzerlöse in Höhe von mindestens 9,68 Mio. Euro
– 50 Mitarbeiter im Jahresdurchschnitt
Darüber hinaus wird das Instrument des sogenannten “Schutzschirms” neu eingeführt. Es ermöglicht Unternehmen, sich bei “drohender Zahlungsunfähigkeit” für maximal drei Monate vor Vollstreckungsmaßnahmen geschützt auf die Ausarbeitung eines Restrukturierungsplans zu konzentrieren. Dieser soll nach Willen des Gesetzgebers im Nachgang als Insolvenzplan umgesetzt werden.
Only time will tell…
Grundsätzlich sind die gesetzlichen Änderungen des Insolvenzrechts mit guten Intentionen verfasst worden. Ob sich in der Umsetzung allerdings die erwünschten positiven Resultate einstellen werden, wird die Erfahrung aus der Praxis zeigen müssen. Vor allem die Praktikabilität des “Schutzschirms” bleibt abzuwarten. Am Ende des Tages bleibt abzuwarten, inwieweit mögliche Interessenkonflikte zwischen Gläubigern und Unternehmen resultieren, wenn der Verfasser des Sanierungsplans auch die Verwaltung im Insolvenzverfahren übernehmen soll.
 

Dieser Artikel wurde verfasst von Marcello Buzzanca

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