Geldwerte Vorteile: Richtige Auswahl der Geschenke hilft Steuern sparen
Für mich soll`s rote Rosen regnen sang Hildegard Knef 1968 und gewann die Herzen der Fans – nicht nur unter den Floristen. Wenn Unternehmen Mitarbeiter mit Geschenken an sich binden möchten, sollte ein Rosenregen tunlichst vermieden werden. Übersteigt nämlich der Wert der freiwilligen Sachzuwendungen die 40-Euro-Marke pro Zuwendung und Mitarbeiter, fallen statt Rosen Lohnsteuernachzahlungen vom Himmel. Deswegen gilt: Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft, müssen aber in einem bestimmten Rahmen bleiben, wenn sie nicht unfreiwillig zu finanziell großen Geschenken werden sollen.
Von Arbeitskleidung bis Zusatzrente: Sachzuwendungen im Überblick
Neben floraler Mitarbeiterbindung können Arbeitgeber ihren Angestellten auch mit anderen Sachzuwendungen mitteilen, dass sie ihre Arbeit schätzen – beispielsweise durch das Bereitstellen von Arbeitskleidung. Hier ist wichtig, dass diese Kleidung ausschließlich auf die jeweilige Tätigkeit (Kittel, Schutzbekleidung, Arbeitsschuhe, etc.) abgestimmt ist. Nur dann bleibt sie steuerfrei. Kann eine private Nutzung nicht vollständig ausgeschlossen werden, fällt Umsatzsteuer an. Anders sieht es bei Maßnahmen zur Gesundheitsförderung aus: Hier sind bis zu 500 Euro/Jahr und Arbeitnehmer steuer- und sozialabgabenfrei, unabhängig davon, ob die Kurse innerbetrieblich oder extern stattfinden. Alle Angebote müssen nach §20a SGB V und laut Krankenkassen-Förderungskatalog förderungswürdig sein.
Bar jeder Vernunft: Geldgeschenke und andere finanzielle Zuwendungen
Ganz unabhängig von ihrer Höhe sind Geldgeschenke grundsätzlich zu versteuern. Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. So fällt bei einem Arbeitgeberdarlehen keine Lohnsteuer an, wenn der Kredit zu marktüblichem Zinsbedingungen (am EURIBOR orientiert) vergeben wird. Die staatlich geförderte betriebliche Altersvorsorge (bAV) muss der Arbeitgeber sogar fördern. Dabei profitieren beide Seiten von der bAV: Der Arbeitnehmer zahlt keine Sozialabgaben auf die Beiträge und kann diese direkt in die Versicherung laufen lassen; der Arbeitgeber spart sich die Sozialabgaben und bietet seinen Angestellten ein betriebliches Bonbon an. So werden mit einem Instrument Moral und Bindung an das Unternehmen gesteigert.
Ein neues Kapital aufschlagen: Sofortige Liquidität durch Forderungsverkauf
Im unternehmerischen Alltag können aber auch Situationen eintreten, welche die geplanten Zuwendungen an die Belegschaft oder sogar die unternehmerischen Freiräume gefährden. Erstmalig in Deutschland bietet in diesem Zusammenhang der flexible Verkauf offener Forderungen ohne jegliche Rahmenverträge eine innovative Möglichkeit, kurzfristig Liquidität zu generieren. Da auf diese Weise auch bereits ausgefallene Forderungen verwertet werden können, lässt sich die fällige Körperschaftsteuer reduzieren. Bei umsatzsteuerpflichtigen Umsätzen lässt sich außerdem nach dem Forderungsverkauf zusätzlich eine Teilabschreibung auf den nicht-realisierten Betrag durchführen. Im Resultat führt diese Kombination aus Verkauf und Reduktion der Steuerlast stets zu einem Mehrerlös relativ zur Abschreibung.