EuGVVO ermöglicht EU-weite Vollstreckbarkeit nationaler Urteile
Seit dem 10. Januar 2015 ist die Neufassung der EuGVVO in Kraft. Der vollständige Name „Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen“ lässt zumindest erahnen, worum es hierbei geht. Denn mit diesem bürokratischen Akt soll die europaweite Vollstreckung nationaler Urteile erleichtert werden. Inbesondere entfällt das unter dem Namen „Exequatur-Verfahren“ bekannte zeit- und kostenintensive Anerkennungsverfahren im Vollstreckungsstaat von gerichtlichen Entscheidungen Urteilen eines anderen Mitgliedsstaats. Nun reichen dem Gläubiger eine Ausfertigung der Entscheidung im Original und sowie eine nach Art. 53 ausgestellte Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit der Entscheidung. Diese sind der Vollstreckungsbehörde vorzulegen. Damit entfällt der bisher geltende „Heimvorteil“ für Schuldner gegenüber ausländischen Gläubigern.
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Während die administrative Erleichterung einen Schritt in die richtige Richtung bedeutet, stellt auch das vereinfachte Verfahren eine gewisse Herausforderung dar. Es ist daher sinnvoll darüber nachzudenken, die Beitreibung von Forderungen im Ausland professionellen Dienstleistern im Forderungsmanagement zu überlassen. In diesem Zusammenhang ist ein Forderungsverkauf oft die beste Lösung. Um stets den besten Preis zu erreichen, erreichen Unternehmen über Debitos mehr als 270 Käufer, die im direkten Wettbewerb zueinander stehen. Im Gegensatz zum bürokratischen Verfahren sitzt auf unserer Online-Plattform der Verkäufer am Steuer und kann die Laufzeit seines Angebots individuell bestimmen. So bringt Debitos ohne großen Koordinationsaufwand Verkäufer und Käufer von notleidenden Forderungen zusammen und trägt einen Teil dazu bei, dass beide Unternehmen sich verstärkt auf ihre jeweiligen Kernkompetenzen konzentrieren können.
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