EU-Handel und Nachweispflicht
Betreiben Sie im EU-Raum Lieferungen, so gehört es zu Ihrer Sorgfaltspflicht, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Ihrer Kunden oder erwerbssteuerpflichtiger Abnehmer zu überprüfen. In Fällen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung haften Sie bei Nichterfüllung für nicht abgeführte Umsatzsteuer, sollte sich herausstellen, dass Ihr Kunde kein Unternehmen ist.
Eine einfache Abfrage nach der Gültigkeit der ausländischen USt-IdNr. genügt vor einer Lieferung in der EU nicht. Das Bundeszentralamt für Steuern muss auch die Adressdaten und deren Übereinstimmung mit der USt-IdNr. bestätigen.
Stellen Sie die sogenannte qualifizierte Abfrage Zeit und Arbeit sparend online (www.bzst.de). Die Abfrage vor einer Lieferung in der EU kann aber auch schriftlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen: ust-idnr-bestaetigung@bff.bund.de.
Eines wird durch den BMF-Erlass ausdrücklich klargestellt: als Unternehmer müssen Sie den Nachweis erbringen, dass die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen. Stellen Sie außerdem sicher, dass die Aufzeichnungen zeitnah erfolgen, also fortlaufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes. Achten Sie zusätzlich darauf, dass auf den Beleg- und Buchnachweisen wechselseitige Hinweise angebracht werden, die es zusätzlich erleichtern, einzelne Vorgänge leicht zu überprüfen.
Quelle:
http://www.steuerweb.org/eu-handel-3-tipps-fur-ihre-nachweise/
(BMF, Schreiben vom 6.1.2009, Az. IV B 9 – S 7141/08/10001)
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